Positiver Corona-Test – Was nun?

Immer mehr Menschen in Österreich werden positiv auf das Covid-19-Virus getestet und erhalten einen Absonderungsbescheid. Dieser Bescheid verpflichtet die Betroffenen sich bis zur Aufhebung des Bescheides in häusliche Quarantäne zu begeben. Für selbständig Tätige hat dies zur Folge, dass sie ihr Unternehmen nicht oder nur eingeschränkt weiterführen können und es zu Umsatzausfällen kommt. In diesen Fällen ist eine Entschädigung nach dem Epidemiegesetz vorgesehen.

Voraussetzungen

Entschädigungen nach dem Epidemiegesetz sind für Einzelunternehmen, Personengesellschaften (OG, KG) und Kapitalgesellschaften (GmbH) vorgesehen, wenn sie ihren Betrieb aufgrund einer behördlichen Anordnung schließen müssen oder für einen Mitarbeiter oder sich selbst einen Absonderungsbescheid erhalten haben. Eine Schließung aufgrund des allgemeinen Betretungsverbotes löst diesen Anspruch nicht aus.

Antrag auf Vergütung des Verdienstentgangs

Der Antrag auf Vergütung kann formlos (auch per E-Mail) bei jener Bezirksverwaltungsbehörde eingebracht werden, die den Absonderungsbescheid ausgestellt hat. Es ist darauf zu achten, dass der Antrag innerhalb einer Frist von drei Monaten zu stellen ist. Die Frist beginnt mit jenem Tag zu laufen, an dem der Aufhebungsbescheid ausgestellt wurde. Wird die Frist versäumt, verfällt der Anspruch auf die Vergütung.

Im Antrag sind das Kennzeichen des Absonderungs- bzw. Aufhebungsbescheids sowie die Bankverbindung anzugeben und die Berechnung des Verdienstentganges mitzuschicken. Für die Berechnung des Verdienstentgangs ist ein spezielles Formular vorgesehen, das auf der Website des Sozialministeriums abrufbar ist.

Berechnung des Verdienstentgangs

Die Höhe der Entschädigung wird vom sogenannten EBITDA berechnet. EBITDA ist der Gewinn vor dem Finanzergebnis, Steuern und der Abschreibungen. Vom EBITDA werden außergewöhnliche und nicht wiederkehrende Erträge und Aufwendungen abgezogen bzw. hinzugerechnet, wodurch man zum bereinigten EBITDA, dem sogenannten Einkommen laut Verordnung kommt.

Bei der Berechnung des Verdienstentgangs wird das Einkommen des betroffenen Zeitraumes dem Einkommen des Vergleichszeitraums gegenübergestellt. Der Vergleichszeitraum variiert, je nach dem wie lange es das Unternehmen schon gibt. Bei bereits länger bestehenden Unternehmen wird das Vorjahr herangezogen, bei jungen Unternehmen werden die Vormonate herangezogen und bei Neugründern wird die Planungsrechnung zugrunde gelegt.

Die Berechnungen müssen laut Verordnung von einem Steuerberater, einem Wirtschaftsprüfer oder einem Bilanzbuchhalter bestätigt werden. Die dafür anfallenden Kosten können bis zu einem Höchstbetrag von €°1.000,00 in Abzug gebracht werden.

Tipp:

Müssen Sie als Unternehmerin oder Unternehmer aufgrund eines behördlichen Bescheides Ihren Betrieb schließen oder erhalten Sie für einen Ihrer Mitarbeiter oder für sich selbst einen Absonderungsbescheid, haben Sie Anspruch auf Vergütung des Verdienstentgangs nach dem Epidemiegesetz. Beachten Sie unbedingt die Antragsfrist von drei Monaten, sonst geht der Anspruch verloren.

Bitte beachten Sie, dass es sich um eine allgemeine Information handelt und eine individuelle Beratung nicht ersetzt. Haben Sie noch Fragen oder möchten Sie einen persönlichen Beratungstermin vereinbaren? Sie erreichen mich unter 0664/889 220 44 oder unter office[at]ak-steuerberatung.at. Ich freue mich auf ein Gespräch mit Ihnen!

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