Investitionsfreibetrag ab 2023

Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung von abnutzbarem Anlagevermögen kann unter bestimmten Voraussetzungen neben der Abschreibung ein Investitionsfreibetrag (IFB) in Höhe von 10% bzw. 15% als zusätzliche Betriebsausgabe geltend gemacht werden.

Höhe des Investitionsfreibetrags

Der Investitionsfreibetrag beträgt 10% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Für Wirtschaftsgüter, die dem Bereich Ökologisierung zuzuordnen sind, erhöht sich der IFB um 5% auf 15% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Welche Wirtschaftsgüter dem Bereich Ökologisierung zuzuordnen sind, wird in einer Verordnung geregelt.

Allgemeine Voraussetzungen

Der IFB kann nur im Jahr der Anschaffung oder Herstellung geltend gemacht werden. Erstreckt sich dieser Vorgang auf mehrere Jahre, kann der IFB bereits von aktivierten Teilbeträgen geltend gemacht werden.

Der IFB steht nur dann zu, wenn betriebliche Einkünfte erwirtschaftet werden, nicht jedoch bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.

Wird der Gewinn mittels Pauschalierung ermittelt, steht der Investitionsfreibetrag nicht zu.

Begünstigte Wirtschaftsgüter

Der IFB kann nur für Wirtschaftsgüter geltend gemacht werden, die

  • abnutzbar sind
  • eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren haben und
  • einem inländischen Betrieb zuzurechnen sind

Ausgeschlossene Wirtschaftsgüter

Für folgende Wirtschaftsgüter kann der IFB nicht geltend gemacht werden:

  • Wirtschaftsgüter, die zur Deckung eines investitionsbedingten Gewinnfreibetrags herangezogen werden (bei einem Gewinn über € 30.000)
  • Wirtschaftsgüter, für die eine Sonderform der Abschreibung vorgesehen ist, dies gilt insbesondere für Gebäude und PKW (davon ausgenommen sind PKWs mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm)
  • geringwertige Wirtschaftsgüter
  • unkörperliche Wirtschaftsgüter, die nicht den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung oder Gesundheit/Life-Science zuzuordnen sind
  • gebrauchte Wirtschaftsgüter
  • Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen, sowie Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen

Tipp

Der IFB steht nur zu, wenn das begünstigte Wirtschaftsgut mindestens vier Jahre einem inländischen Betrieb zuzurechnen ist. Scheidet das Wirtschaftsgut vor dem Ende der Behaltefrist aus oder wird es ins Ausland verbracht, dann ist der IFB gewinnerhöhend aufzulösen und nachzuversteuern.

Bitte beachten Sie, dass es sich um eine allgemeine Information handelt und eine individuelle Beratung nicht ersetzt. Haben Sie noch Fragen oder möchten Sie einen persönlichen Beratungstermin vereinbaren? Sie erreichen uns unter 0664/889 220 44 oder unter office[at]ak-steuerberatung.at, gerne stehen wir Ihnen auch über unser Kontaktformular zur Verfügung. Wir freuen uns auf ein Gespräch mit Ihnen!

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