Ukraine-Spenden – Helfen und Steuern sparen

Unternehmerinnen und Unternehmer können Geld- oder Sachzuwendungen, die sie im Rahmen von Katastrophenfällen leisten, steuerlich als Betriebsausgabe absetzen. Die steuerliche Berücksichtigung ist grundsätzlich bei allen betrieblichen Einkunftsarten möglich, nur bei der Anwendung einer Betriebsausgabenpauschalierung sind die Zuwendungen mit der Pauschale abgegolten. Anders als bei „normalen“ Spenden handelt es sich hierbei

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Lieferung innerhalb der EU

Die Lieferung von Gegenständen innerhalb der Europäischen Union wird beim Verkäufer innergemeinschaftliche Lieferung (ig Lieferung) und beim Käufer innergemeinschaftlicher Erwerb (ig Erwerb) genannt. Wenn alle geforderten Voraussetzungen erfüllt sind, bleibt die ig Lieferung beim Verkäufer von der Umsatzsteuer befreit. Fehlt allerdings eine der Voraussetzungen, führt dies zum Verlust der Steuerbefreiung.

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Ausfallsbonus – erste Frist endet am 15. April 2021

Der Ausfallsbonus soll Unternehmen unterstützen, die durch die Ausbreitung von COVID-19 Umsatzausfälle erleiden oder bereits erlitten haben und die weder im Lockdown geschlossen waren noch für den Lockdown-Umsatzersatz antragsberechtigt sind. Mit dem Ausfallsbonus soll die Zahlungsfähigkeit erhalten und Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen überbrückt werden, die im Zusammenhang mit der Ausbreitung von

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Reform der Finanzverwaltung

Die Reform und die damit verbundene Neuorganisation der Finanzverwaltung ist aufgrund der Corona-Krise verspätet mit 1.1.2021 in Kraft getreten. Durch die Modernisierung der Steuer- und Zollverwaltung sollen die Verfahren verkürzt und das Service für die Steuerpflichtigen verbessert werden. Durch die Schaffung des Amtes für Betrugsbekämpfung soll außerdem gezielter gegen Betrug

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50% Lockdown-Umsatzersatz für Dezember 2020

Unternehmen, die aufgrund der staatlichen Anordnung auch im Dezember 2020 geschlossen bleiben mussten, wird ein Umsatzersatz von 50% des Umsatzes des Vergleichszeitraums gewährt. Diese Unterstützungsmaßnahme soll das Überleben von Unternehmen und die Erhaltung von Arbeitsplätzen sicherstellen. Anspruch haben Unternehmen, die direkt von den Einschränkungen der 2. und/oder der 3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung

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80% Lockdown-Umsatzersatz

Unternehmen, die von der behördlichen Schließung aufgrund der COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (COVID-19-SchuMaV) oder der COVID-19-Notmaßnahmenverordnung (COVID-19-NotMV) betroffen sind, wird ein Umsatzersatz von 80% des Umsatzes des Vergleichszeitraums gewährt. Diese Unterstützungsmaßnahme soll den Unternehmerinnen und Unternehmern dabei helfen ihre Zahlungsfähigkeit aufrecht zu erhalten und Arbeitsplätze zu sichern. Voraussetzungen Anspruch auf den Umsatzersatz haben

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