Ukraine-Spenden – Helfen und Steuern sparen

Unternehmerinnen und Unternehmer können Geld- oder Sachzuwendungen, die sie im Rahmen von Katastrophenfällen leisten, steuerlich als Betriebsausgabe absetzen. Die steuerliche Berücksichtigung ist grundsätzlich bei allen betrieblichen Einkunftsarten möglich, nur bei der Anwendung einer Betriebsausgabenpauschalierung sind die Zuwendungen mit der Pauschale abgegolten.

Anders als bei „normalen“ Spenden handelt es sich hierbei um einen Werbeaufwand, der mit einer entsprechenden Werbemaßnahme bzw. Werbewirksamkeit verbunden sein muss. Die Höhe der Zuwendungen ist betraglich weder begrenzt noch unterliegt sie einer Angemessenheitsprüfung.

Katastrophen

Bei einer Katastrophe kann es sich um eine Naturkatastrophe (z. B. Hochwasser, Erdrutsch, Lawine, Erdbeben), eine technische Katastrophe (z. B. Brand- oder Explosion), ein kriegerisches Ereignis (im Fall der Ukraine), Terroranschläge oder um eine sonstige humanitäre Katastrophe (z. B. Seuchen, Flüchtlingskatastrophen) handeln.

Für die steuerliche Beurteilung der Zuwendung ist es unerheblich, ob sich die Katastrophe im Inland oder im Ausland ereignet hat.

Werbewirksamkeit

Die Zuwendungen in Katastrophenfällen sind steuerlich als Werbeaufwand abzugsfähig, sofern die Zuwendung in einer geeigneten Werbemaßnahme publik gemacht wird:

  • Spendenhinweis auf der Website, auf Werbeplakaten, in Auslagen oder an der Kundenkasse
  • Berichterstattung in einer Zeitung, im Radio, im Fernsehen
  • Hinweis in einem Kundenschreiben oder im Rahmen der Eigenwerbung
  • Anbringen eines Aufklebers im Geschäftsraum oder auf einem Firmenfahrzeug

Spendenempfänger

Die Zuwendungen, die im Katastrophenfall geleistet werden und mit einer entsprechenden werbewirksamen Maßnahme einhergehen, sind als Werbeaufwand abzugsfähig. Es spielt keine Rolle, an wen die Spende ausbezahlt wird. Als Empfänger kommen daher z. B. Hilfsorganisationen, Gemeinden, Privatpersonen, Unternehmen oder auch Arbeitnehmer und ihre Familien in Betracht.

Die freiwillige Zuwendung zur Beseitigung von Katastrophenschäden ist beim Empfänger steuerfrei und unterliegt somit nicht der Einkommensteuer.

Tipp

Die Werbemaßnahmen sollten in geeigneter Form (z. B. Fotos, Kundenschreiben) gut dokumentiert werden, damit bei späteren Abgabenprüfungen ein Nachweis über die Werbewirksamkeit erbracht werden kann.

Bitte beachten Sie, dass es sich um eine allgemeine Information handelt und eine individuelle Beratung nicht ersetzt. Haben Sie noch Fragen oder möchten Sie einen persönlichen Beratungstermin vereinbaren? Sie erreichen mich unter 0664/889 220 44 oder unter office[at]ak-steuerberatung.at. Ich freue mich auf ein Gespräch mit Ihnen!

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