Unternehmen, die von der behördlichen Schließung aufgrund der COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (COVID-19-SchuMaV) oder der COVID-19-Notmaßnahmenverordnung (COVID-19-NotMV) betroffen sind, wird ein Umsatzersatz von 80% des Umsatzes des Vergleichszeitraums gewährt. Diese Unterstützungsmaßnahme soll den Unternehmerinnen und Unternehmern dabei helfen ihre Zahlungsfähigkeit aufrecht zu erhalten und Arbeitsplätze zu sichern. Voraussetzungen Anspruch auf den Umsatzersatz haben
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