Umsatzersatz II für indirekt betroffene Unternehmen für November und Dezember 2020

Der Lockdown-Umsatzersatz II soll Unternehmen unterstützen, die durch den Lockdown indirekt erheblich betroffen sind. Mit dem Umsatzersatz II soll die Zahlungsfähigkeit von Unternehmen erhalten und Liquiditätsschwierigkeiten überbrückt werden, die im Zusammenhang mit der Ausbreitung von COVID-19 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen entstanden sind.

Anspruch haben Unternehmen, die indirekt von den Einschränkungen zumindest einer COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung und/oder einer COVID-19-Notmaßnahmenverordnungbetroffen sind. Die Verordnungen finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz. https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus/Coronavirus—Rechtliches.html

Voraussetzungen

Anspruch auf den Umsatzersatz II haben Unternehmen, die im Betrachtungszeitraum und zum Zeitpunkt der Antragstellung sämtliche Voraussetzungen erfüllen:

  • Sitz oder eine Betriebstätte in Österreich
  • operative Tätigkeit, die zu Einkünften aus selbständiger Arbeit oder zu Einkünften aus Gewerbebetrieb führt
  • von den in einer COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung und/oder in einer COVID-19-Notmaßnahmenverordnung vorgesehenen Einschränkungen indirekt erheblich betroffen
  • mehr als 50% der Umsätze im Vergleichszeitraum wurden unmittelbar oder im Auftrag eines Dritten mit direkt betroffenen Unternehmen erzielt
  • in einer indirekt betroffenen Branche tätig
  • im November oder Dezember 2020 einen Umsatzausfall von mehr als 40% erlitten

Die Liste der indirekt betroffenen Branchen nach ÖNACE-2008-Klassifikation ist unter folgendem Link abrufbar: https://www.umsatzersatz.at/.

Nicht antragsberechtigt sind Unternehmen, bei denen ein Insolvenzverfahren anhängig ist oder eine rechtskräftige Finanzstrafe aufgrund von Vorsatz über € 10.000 in den letzten fünf Jahren verhängt wurde. Außerdem sind Unternehmen ausgeschlossen, die im Betrachtungszeitraum Mitarbeiter gekündigt haben und neu gegründete Unternehmen, die vor dem 1.12.2020 keine Umsätze erzielt haben.

Lockdown-Umsatzersatz II

Die Höhe des Lockdown-Umsatzersatzes II richtet sich nach dem branchenüblichen Rohertrag und dem Zeitraum der Betroffenheit. Es können bis zu fünf Betrachtungszeiträume zwischen 1. November und 31. Dezember 2020 möglich sein, je nachdem durch welche Verordnung die Betroffenheit ausgelöst wurde. Die Mindesthöhe des Umsatzersatzes II beträgt je nach Umsatzausfall €°1.500 oder €°2.300.

Ein Lockdown-Umsatzersatz II kann nur für Zeiträume beantragt werden, in denen weder ein Fixkostenzuschuss 800.000 bzw. ein Verlustersatz, noch ein Ausfallsbonus in Anspruch genommen wurden, außer diese werden zurückgezahlt.

Der Antrag auf den Lockdown-Umsatzersatz II kann bis 30. Juni 2021 über FinanzOnline gestellt werden. Die Berechnung erfolgt automatisch durch die COFAG.

Tipp:

Unternehmerinnen und Unternehmer, die in einer indirekt betroffenen Branche tätig sind, die Voraussetzungen für den Lockdown-Umsatzersatz II aber nicht erfüllen, können unter Umständen einen Ausfallsbonus beantragen.

Falls Sie Unterstützung bei Ihren Förderanträgen benötigen, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Bitte beachten Sie, dass es sich um eine allgemeine Information handelt und eine individuelle Beratung nicht ersetzt. Haben Sie noch Fragen oder möchten Sie einen persönlichen Beratungstermin vereinbaren? Sie erreichen mich unter 0664/889 220 44 oder unter office[at]stbaigner.at. Ich freue mich auf ein Gespräch mit Ihnen!

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