Um den Verwaltungsaufwand zu verringern und die steuerlichen Rahmenbedingungen für grenzüberschreitende Aktivitäten von Kleinunternehmern zu vereinfachen wurde die Kleinunternehmerregelung auf den EU-Raum ausgeweitet und der Grenzwert auf € 55.000 angehoben.
Bisher konnten nur österreichische Unternehmer die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen. Ab 2025 kommt eine grenzüberschreitende Kleinunternehmerregelung hinzu, die auch Unternehmen mit Sitz innerhalb eines anderen EU-Mitgliedstaates zugänglich ist. Die Voraussetzungen werden im Folgenden überblicksmäßig zusammengefasst.
Änderungen der Kleinunternehmergrenze in Österreich
Bis zum Jahr 2024 konnten österreichische Unternehmen die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen, wenn ihre Jahresumsätze die Nettogrenze von € 35.000 Umsatz nicht überstiegen haben. Das einmalige Überschreiten der Umsatzgrenze um nicht mehr als 15% innerhalb eines Zeitraumes von fünf Kalenderjahren blieb dabei unbeachtlich. Bei Überschreiten der Umsatzgrenze fiel die Befreiung rückwirkend für das Kalenderjahr weg und die Umsatzsteuer für das gesamte Jahr war nachzuzahlen.
Die neue Kleinunternehmerregelung sieht eine Umsatzgrenze von brutto € 55.000 vor. Der Betrag darf weder im laufenden noch im vorangegangenen Jahr überschritten werden. Bei einer Überschreitung von nicht mehr als 10% kann die Befreiung noch bis zum Ende des Kalenderjahres in Anspruch genommen werden und erst im folgenden Jahr tritt die Steuerpflicht ein.
Wird die Toleranzgrenze um mehr als 10% überschritten, so entfällt die Befreiung sofort, jedoch nicht rückwirkend, sondern ab jenem Umsatz, mit dem die Grenze überschritten wird und für alle danach ausgeführten Umsätze.
Grenzüberschreitender Kleinunternehmer
Bisher konnte die Kleinunternehmerregelung nur im jeweiligen Ansässigkeitsstaat in Anspruch genommen werden, was zu Wettbewerbsverzerrungen führte. Um die daraus resultierenden Nachteile zu beseitigen, gibt es nun eine EU-weite Kleinunternehmerregelung, die zu erheblichen Erleichterungen für grenzüberschreitend tätige Kleinunternehmer führen soll.
Grenzüberschreitende Regelung für inländische Unternehmen
Für Unternehmer, die ihr Unternehmen in Österreich betreiben, besteht die Möglichkeit, die Kleinunternehmerregelung in einem anderen EU-Mitgliedstaat in Anspruch zu nehmen, wenn
• der jeweilige EU-Mitgliedstaat die Kleinunternehmerbefreiung gem. EU-Richtlinie umgesetzt hat,
• die nationale Kleinunternehmergrenze des jeweiligen EU-Mitgliedstaates nicht überschritten wird,
• der unionsweite Jahresumsatz von € 100.000 im vorangegangenen und im laufenden Kalenderjahr nicht überschritten wird und
• die Inanspruchnahme der Befreiung für den jeweiligen EU-Mitgliedstaat über das dafür vorgesehene Portal in Österreich beantragt wurde.
Grenzüberschreitende Regelung für ausländische Unternehmen
Unternehmer, die ihr Unternehmen in einem anderen Mitgliedstaat betreiben, können die Kleinunternehmerregelung in Österreich in Anspruch nehmen, wenn
• neben der Einhaltung der in Österreich geltenden Kleinunternehmergrenze iHv € 55.000 (Toleranzgrenze 10%)
• zusätzlich der unionsweite Jahresumsatz € 100.000 im vorangegangenen und im laufenden Kalenderjahr nicht überschritten wird und
• die Inanspruchnahme der Befreiung für Österreich im Ansässigkeitsstaat beantragt wurde.
Option zur Steuerpflicht (Verzichtserklärung)
In Österreich ansässige Unternehmer können durch Abgabe einer schriftlichen, beim Finanzamt einzureichenden, Erklärung auf die österreichische Steuerbefreiung für Kleinunternehmer verzichten und damit zur Regelbesteuerung optieren, wobei die Verzichtserklärung eine Bindungswirkung für 5 Jahre hat.
Verzichtet ein in Österreich ansässiger Unternehmer auf die Kleinunternehmerbefreiung in Österreich, kann er bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dennoch die EU-Kleinunternehmerbefreiung in anderen EU-Mitgliedstaaten in Anspruch nehmen, soweit er weder den EU-Grenzwert von € 100.000 noch den ausländischen nationalen Kleinunternehmergrenzwert überschreitet.
Es steht jedem Unternehmer frei zu wählen, ob er beide Befreiungen in Anspruch nimmt (Inland und EU-Ausland), oder nur eine davon oder gar keine.
Antragsverfahren
Die Beantragung der Kleinunternehmerbefreiung für einen anderen EU-Mitgliedstaat muss über das BMF-Portal erfolgen. Im Zuge dieser Vorabmitteilung wird eine Kleinunternehmer-Identifikationsnummer mit dem Suffix „-EX“ erteilt (z.B. ATU12345678-EX), sobald der Mitgliedstaat, in dem die Befreiung in Anspruch genommen werden soll, dies akzeptiert hat. Ab dem Zeitpunkt der Erteilung der Identifikationsnummer durch den Ansässigkeitsstaat kann die Befreiung angewendet werden.
Sollte bereits eine Identifikationsnummer vorliegen, so muss über das BMF-Portal eine Mitteilung über die gewünschte Inanspruchnahme in einem weiteren Mitgliedstaat erfolgen, die dann wiederum vom jeweiligen Mitgliedstaat zu bestätigen ist.
Meldeverpflichtung
Sämtliche Umsätze, die in den einzelnen Mitgliedstaaten in einem Kalendervierteljahr bewirkt wurden, sind im Rahmen einer Quartalsmeldung bis Ende des Folgemonats auf das Quartal über das entsprechende Portal einzureichen. Die Meldung dient der Überwachung der Einhaltung der unionsweiten Umsatzgrenze.
Wird die unionsweite Kleinunternehmergrenze überschritten, hat binnen 15 Tagen eine Überschreitungsmeldung über das elektronische Portal eingereicht zu werden. Eine Toleranzgrenze ist nicht vorgesehen.
Kleinbetragsrechnung
Künftig dürfen Unternehmer, die die Kleinunternehmerbefreiung in Anspruch nehmen, unabhängig vom Rechnungsbetrag eine vereinfachte Rechnung ausstellen.
Die vereinfachte Rechnungsausstellung war bisher nur für Rechnungen möglich, deren Gesamtbetrag € 400 nicht übersteigt. Ab 2025 wird die Anwendbarkeit ausgedehnt, sodass alle Kleinunternehmer unabhängig von der Rechnungshöhe davon Gebrauch machen können.
Die Rechnungen müssen verpflichtend folgende sechs Angaben enthalten:
1. Ausstellungsdatum der Rechnung
2. Name und Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers
3. Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und der Umfang der sonstigen Leistung
4. Tag der Lieferung oder sonstigen Leistung oder der Zeitraum, über den sich die Leistung erstreckt
5. Entgelt und der Steuerbetrag für die Lieferungen oder sonstige Leistung in einer Summe
6. Steuersatz bzw. Hinweis auf die Steuerbefreiung, z. B. „kein Ausweis von Umsatzsteuer, da Kleinunternehmer gem. § 6 Abs 1 Z 27 UstG“
Bitte beachten Sie, dass es sich um eine allgemeine Information handelt und eine individuelle Beratung nicht ersetzt. Haben Sie noch Fragen oder möchten Sie einen persönlichen Beratungstermin vereinbaren? Sie erreichen uns unter 0664/889 220 44 oder unter office@ak-steuerberatung.at. Wir freuen uns auf ein Gespräch mit Ihnen.
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